Allgemeine Bedingungen
1. Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Liefer- und Zahlungsbedingungen angenommen.
Durch Erteilung von Aufträgen gelten diese vom Besteller als anerkannt. Allfällige gegenseitige mündliche Vereinbarungen bedürfen
in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.
2. Unsere Lieferungen erfolgen entweder mit dem firmeneigenen Camion (Nahbereich) oder mittels Fremdtransport. Konditionen gemäss
Offerte. Auf allen Fakturen wird ein LSVA-, Treibstoff-, und Hilfsmittelbeitrag von CHF 0.09/ Kg erhoben. Mehrkosten für verlangte
VIP- Transporte, Express- Zuschläge etc. gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers; ebenso bei Lieferung per Post oder
Kurierdienst. Gefahrengut wird strikte nach der geltenden Transportgesetzgebung geliefert. Daraus entstehende Mehrkosten
werden nach Aufwand verrechnet. Alle Waren reisen auf Gefahr des Käufers; auch bei Frankolieferung. Transportschäden
(wie Manko, Bruch etc.) sind vom Empfänger beider betreffenden Transportanstalt geltend zumachen und bei der Annahme der
Ware zu vermerken.
3. Alle unsere Preise verstehen sich ohne die gesetzliche VOCL-enkungsabgabe. Der VOC-Gehalt wird grundsätzlich separat
pro Lieferposition ausgewiesen; die Abgabe gesamthaft verrechnet.
4. Unsere Fakturen sind innert 30 Tagen ab Erstellungsdatum rein netto zu begleichen. Allfällige unberechtigte Abzüge werden
nachgefordert. Alle von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher, auch später aus unserer Geschäftsverbindung
entstandenen Forderungen, Eigentum der ECLATIN AG. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für
unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen bereits geleistet wurden.
Der Käufer verpflichtet sich, bei Massnahmen, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere
ermächtigt er uns, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern etc. auf dessen Kosten
vorzunehmen und ist er verpflichtet, die entsprechenden Formalitäten zu erfüllen.
5. Wir übernehmen die Haftung für die sachgemässe Zusammensetzung der gelieferten Waren sowie deren Eignung zum ausdrücklich
(schriftlich) zugesicherten Verwendungszweck. Jede weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere jene für
die mit dem gelieferten Material ausgeführten Arbeiten, da wir auf die einwandfreie, fachmännische Applikation ohne
Einfluss sind. Ebenso bei Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrund, der dem in der Zusicherung
genannten Substrat bloss ähnlich oder mit ihm verwandt ist.
6. Sofort erkennbare Mängel (Beschaffenheit, Menge, Farbton) können nur vor der Verwendung bzw. Vermischung der Ware und
spätestens 8 Tage nach deren Erhalt geltend gemacht werden. Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der obigen
Bedingungen. Die Erledigung von Mängelrügen erfolgt entweder durch Umtausch der beanstandeten Ware oder durch Rücknahme
derselben gegen Gutschrift. Jegliche weiteren Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Alle ausserhalb unseres Einflusses und unserer Kontrolle liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und
befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechte und Pflichten beider Parteien ist Solothurn.